Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE)
Nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären.
Zudem kann das BMAS der obersten Landesbehörde eines Bundeslandes das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen. Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung sowohl auf Landes- wie auf Bundesebene ist gemäß § 5 Abs. 1 TVG, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten scheint.
Liegt eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages nach § 5 TVG vor, erstreckt sich der Tarifvertrag auf alle dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfallenden Betreibe und Arbeitnehmer, d.h. auch auf die, die nicht tarifgebunden sind (sog. Außenseiter). Die in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantierte Koalitionsfreiheit, die das Recht, Tarifvertragsparteien beizutreten, Tarifverträge auszuhandeln und anzuwenden umfasst, beinhaltet zugleich aber auch das Recht, hierauf zu verzichten. Aus diesem Grunde muss die Erstreckung von Tarifnormen durch AVE auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich die Ausnahme in einem durch die Koalitionsfreiheit geprägten Tarifvertragssystem sein.
Kontakt UVN
Für Fragen und Anregungen rund um die AVE steht Ihnen Frau Birgit Stehl gerne zur Verfügung.




