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Unternehmerverbände Niedersachsen e.V.

Arbeits- und Sozialrecht

Tarifautonomie/Tarifeinheit

Die in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz normierte Tarifautonomie umfasst das Recht der Tarifvertragsparteien, also von Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, Löhne und Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge selbstständig und im Wesentlichen ohne staatlichen Einfluss auszuhandeln.
Die Tarifautonomie ist eine tragende Säule der Sozialen Marktwirtschaft. Nur die Tarifvertragsparteien haben die für die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen notwendige Sachkunde und Problemnähe, um branchen- und unternehmensspezifische Besonderheiten berücksichtigen zu können.

Die UVN als Spitzenverband der niedersächsischen Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände sind selbst kein Tarifträger und schließen daher keine Tarifverträge ab. Jedoch begleiten sie die Tarifpolitik ihrer Mitgliedsverbände in den einzelnen Branchen und Regionen. In Deutschland bestehen für mehr als 300 verschiedene Wirtschaftszweige Verbandstarifverträge und fast 10.000 Unternehmen haben Firmentarifverträge. Insgesamt wenden über 1,2 Mio. Betriebe mit mehr als 80 Prozent der Beschäftigten in Deutschland Tarifverträge an.

Aktuelle Entwicklungen

Eine tragende Säule der Tarifautonomie ist die Tarifeinheit.
Am 7. Juli 2010 hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit seinem Endurteil den Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben. Der Vierte Senat begründet sein Urteil vorrangig damit, dass keine gesetzliche Grundlage für den Grundsatz der Tarifeinheit bestehe und die Voraussetzungen für eine Rechtsfortbildung nicht vorlägen. Ohne eine gesetzliche Regelung verstoße die Verdrängung eines Tarifvertrages gegen die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Ferner führt das BAG aus, dass die Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit im Rahmen der Rechtsordnung dem Gesetzgeber obliege.

Davor hatte das BAG in jahrzehntelanger Praxis trotz fehlender gesetzlicher Regelung sowohl Fälle der Tarifkonkurrenz, d.h. die Geltung verschiedener Tarifverträge in einem Arbeitsverhältnis, wie auch Fälle der Tarifpluralität, d.h. die Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb nach dem Grundsatz der Tarifeinheit („Ein Betrieb - ein Tarifvertrag“) gelöst. Nach Aufgabe der Tarifeinheit gilt der Grundsatz („Ein Betrieb - ein Tarifvertrag“) nicht mehr.

Überschneiden sich nunmehr in einem tarifgebundenen Betrieb die Geltungsbereiche mehrerer Tarifverträge, die mit unterschiedlichen Gewerkschaften geschlossen wurden, müssen nunmehr die jeweils einschlägigen Tarifwerke angewendet werden. Je nachdem, welcher Gewerkschaft der einzelne Arbeitnehmer angehört, gilt dann der für ihn einschlägige Tarifvertrag mit seinen jeweiligen Regelungen. Ohne den Grundsatz der Tarifeinheit droht die Zersplitterung und Schwächung der Tariflandschaft. Durch eine zunehmende Bildung von Spartengewerkschaften bzw. Spezialistenvereinigungen besteht für die Betriebe die Gefahr vermehrter Arbeitskämpfe zur Durchsetzung von Einzelinteressen.

UVN Position

Die gesetzliche Verankerung der Tarifeinheit ist unverzichtbar. Die UVN fordern daher eine gesetzliche Verankerung der Tarifeinheit mit folgendem Inhalt:

  • Überschneiden sich in einem Betrieb die Geltungsbereiche mehrerer Tarifverträge, die von unterschiedlichen Gewerkschaften geschlossen werden, so ist nur der Tarifvertrag anwendbar, an den die Mehrzahl der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb gebunden ist. Maßgeblich ist bei solchen sich überschneidenden Tarifverträgen, welche der konkurrierenden Gewerkschaften im Betreib mehr Mitglieder hat.

  • Für die Laufzeit des danach im Betrieb anwendbaren Tarifvertrages gilt die Friedenspflicht. Diese erstreckt sich auch auf konkurrierende Tarifverträge, die nicht zur Anwendung gelangen. Somit gilt die Friedenspflicht während der Laufzeit des vorrangigen Tarifvertrages auch gegenüber anderen Gewerkschaften.

Kontakt UVN

Für Fragen und Anregungen rund um das Thema Tarifautonomie/Tarifeinheit steht Ihnen Frau Birgit Stehl gerne zur Verfügung.

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