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UVN Position: Mantel- und Ersatzbaustoffverordnung

1. März 2017

  • Keine weitere Erhöhung der Deponiemengen durch verschärfte Nutzungsbedingungen für Ersatzbaustoffe im Straßen- und Wegebau.
  • Vorfahrt für integrierten/ganzheitlichen Umweltschutz – auch vorsorgender Boden- und Gewässerschutz muss sich daran messen lassen.

In verschiedenen Wirtschaftszweigen entstehen als Nebenprodukte qualitätsgeprüfte Materialien, die seit Jahrzehnten erfolgreich im Straßen- und Wegebau eingesetzt werden. Bereits seit längerem wird die Einführung einer bundeseinheitlichen Ersatzbaustoffverordnung diskutiert. Die darin enthaltenen Regelungen könnten – je nach konkreter Ausgestaltung – dazu führen, dass die darunter fallenden Materialien aufgrund von Verschärfungen der Einbaubedingungen nicht oder in erheblichem Umfang nicht mehr verwendet werden können und in der Folge auf (in der Regel neu zu schaffenden) Deponien abgelagert werden müssten. Es ergibt sich somit ein signifikanter Zielkonflikt: Wie weit darf vorsorgender Boden- und Gewässerschutz zu Lasten anderer Umweltgüter – wie dem Ressourcen-, Klima- oder Naturschutz – gehen, obwohl der bisherige Umgang mit den Materialien bei sachgerechter Anwendung ohne Schäden für die Umwelt erfolgt ist? Denn gibt man einem Boden- und Gewässerschutz – insbesondere auf Basis überwiegend theoretischer Vorsorgeerwägungen – durch verschärfte Nutzungsbedingungen für Ersatzbaustoffe ein zu dominierendes Gewicht, ist ein ganzheitlich betrachtet bestehender Umweltnutzen auf Basis der bereits seit Jahrzehnten vorliegenden praktischen Erfahrungen mit diesen Materialien gefährdet. Im Gegenzug sind allerdings bedeutsame Nachteile in anderen Umweltsegmenten gewiss, wie dem Ressourcen- und Flächenverbrauch, dem Naturschutz oder auch dem Klimaschutz.

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