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UVN Position: Verfahrensbeschleunigung

1. März 2017

  • Rücknahme des Erlasses „Beteiligung der Öffentlichkeit in Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage – Anwendung des § 16 Abs. 2 BImSchG“.
  • Keine weiteren Schwächungen der Industrie durch politisch motivierte Rechtsvorschriften.

Mit Datum vom 12. August 2016 hat das Umweltministerium den Erlass „Beteiligung der Öffentlichkeit in Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage – Anwendung des § 16 Abs. 2 BImSchG“ ausgegeben. Der Erlass legt fest, dass nunmehr quasi automatisch jedes Verfahren nach BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Damit hat der Erlassgeber die vereinfachten Verfahren und mit diesen auch die Anzeigeverfahren sowie die Verfahren zur Zulassung des vorzeitigen Beginns erheblich eingeschränkt. Der Erlass weicht vom Gesetzeswortlaut ab und modifiziert Bundesrecht.

Er führt dazu, dass jedes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist und damit durchschnittlich dreimal so lange dauert. Betroffen sind die Industrien Metall, Gips und Kalk, Zement, Kies und Sand, Landwirtschaft, Biogas, Chemie und Kreislaufwirtschaft.

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