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UVN Positionen: Mindestlohn

1. März 2017

  • Menschen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen die ersten 12 Monate abweichend zu den strikten Bedingungen des Mindestlohngesetzes beschäftigen, um ihnen einen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
  • Dreimonatige Freistellung vom Mindestlohn für Orientierungspraktika auf 12 Monate erhöhen.
  • Rechtssicherheit bei der Auftraggeberhaftung und eine gesetzlich normierte Haftungsbefreiung einführen.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Am 28. Juni 2016 hat die Mindestlohnkommission entschieden, den gesetzlichen Mindestlohn mit Wirkung zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro anzupassen.

Auch wenn die Auswirkungen des Mindestlohns noch von der guten konjunkturellen Lage überlagert werden, stellt seine Einführung gerade mit Blick auf die zukünftigen wirtschaftlichen Herausforderungen eine erhebliche Belastung für den Arbeitsmarkt dar.

Insbesondere im Bereich der Praktika ergeben sich erhebliche Belastungen für Berufseinsteiger. Dabei sind Praktika die beste Gelegenheit, um in das Berufsleben „hineinzuschnuppern“. Aufgrund der strikten Vorgaben des Mindestlohngesetzes und der finanziellen Belastungen für die Unternehmen werden in manchen Branchen Praktikumsplätze nur noch eingeschränkt angeboten oder bedauerlicherweise gar nicht mehr zur Verfügung gestellt.

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